Innovationsministerium mahnt Fachhochschulen

13.11.2009

In Nordrhein-Westfalen dürfen Universitäten und Fachhochschulen selber entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studiengebühren erheben. Das Land gibt für diese als Studienbeiträge bezeichneten Entgelte lediglich eine Obergrenze in Höhe von 500 Euro je Semester vor. Die eingenommenen Gelder müssen zeitnah für zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre ausgegeben werden. Ein Ansparen der Einnahmen ist grundsätzlich nicht erlaubt, Ausnahmen bilden kostspielige Projekte, für die eine konkrete Planung vorliegt.

Bei einer Überprüfung der Mittelverwendung seitens des Innovationsministeriums fielen im März neun Fachhochschulen auf, die in einem unzulässigen Umgang Einnahmen aus Studienbeiträgen nicht zweckentsprechend ausgegeben haben. Fünf der gerügten Einrichtungen haben inzwischen die Gelder einer mit den Richtlinien zu vereinbarenden Verwendung zugeführt; die Fachhochschulen Niederrhein, Köln, Aachen und Südwestfalen haben diesen Nachweis bislang nicht erbracht. Das Gesetz ist eigentlich eindeutig, eine Hochschule, die den Höchstbetrag nicht für zulässige Zwecke verwenden kann, darf ihn nicht erheben.